Personal-Service-Agentur

Im Sozialrecht :

Die Personal-Service-Agenturen haben die Aufgabe, Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden (§37c Abs. 1 SGB III). Weitere Aufgaben können z.B. das Bewerbertraining, Coaching und die assistierte Vermittlung sein. Der Mitarbeiter hat einen (Leih-) Arbeitsvertrag mit der Personal-Service-Agentur. Für die Tätigkeit der Personal-Service-Agentur kann die Agentur für Arbeit ein Honorar vereinbaren (§ 37c Abs. 2 SGB III).

Die Personal-Service-Agenturen gingen zurück auf das 1. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. 12. 2002 (Hartz-Gesetze).

Bei jeder Agentur für Arbeit sollte grundsätzlich mindestens eine Personal-Service-Agentur bestehen. Ihre Aufgabe bestand insbesondere darin, eine Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeitsverhältnis) zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden.

Da die Erfolgsbilanz der Personal-Service-Agenturen wenig überzeugend war, sind die entsprechenden Regelungen zum 1. 1. 2009 aufgehoben worden.




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