Personalrat

Das Rechtsgebiet, das in der privaten Wirtschaft durch das Betriebsverfassungsgesetz abgedeckt ist, wird im öffentlichen Dienst durch die Landes- bzw. Bundespersonalvertretungsgesetze geregelt. Dieses Recht umfasst folglich die berufliche Interessenvertretung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten — also der Beamten, Angestellten und Arbeiter — und hat vor allem die Aufgabe, die betroffenen Arbeitnehmer vor einseitigen Maßnahmen ihrer Dienststelle zu schützen.
Rechte und Pflichten der Personalräte
Die "Betriebsräte" der Beamten sowie der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst werden Personalräte genannt und normalerweise für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie genießen in vielen sozialen und personellen Angelegenheiten ein Informations- und Mitspracherecht.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben sind die Personalräte von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, ohne dass ihre Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte dadurch gemindert werden. Wird ein Personalrat ganz von seiner eigentlichen Dienstleistung entbunden, dann erhält er für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Außerdem steht ihm das Recht zu, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, teilzunehmen.
die Landesparlamente richten, wurden spezielle Petitionsausschüsse gebildet.

Der Personalrat ist der «Betriebsrat» der Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz von 1974 (dem ähnliche Gesetze der Län- der entsprechen) ist bei allen Verwaltungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gerichten ein Personalrat zu bilden. Seine Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse entsprechen im wesentlichen denen eines Betriebsrates. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit entscheiden nicht die Arbeits-, sondern die -»Verwaltungsgerichte.

Personalvertretung.

ist das geschäftsführende Organ im Rahmen der Personalvertretung. Der P. wird von den Bediensteten nach dem Prinzip der Gruppenwahl (Aufteilung der Mitgliederzahl entsprechend der jeweiligen Stärke der Gruppen der Angestellten, Arbeiter und Beamten, innerhalb jeder Gruppe besondere Verhältniswahl) gewählt. Er kann Beschwerden entgegennehmen und ist teils mit Mitbestimmungsrechten (Zustimmung), teils mit Mitwirkungsrechten (Aufklärung) an Entscheidungen im Sozialbereich, Arbeitsschutz und in Personalangelegenheiten beteiligt. Lit.: Koberski, W. u.a., Personalratspraxis, 1996; Thannheiser, A., Rationalisierung und Organisationsänderung, 1999

Personalvertretung.

öffentlicher Dienst.




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