Verhältniswahl Listenwahl. Bei der V. wird die Zahl der einer Partei oder Wählergruppe zustehenden Sitze in der Vertretungskörperschaft (z. B. Parlament, Gemeinderat) nach der Zahl der auf ihre Listen abgegebenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl errechnet. Die reine V. hat den Vorteil, dass Wählerminderheiten, die bei der Mehrheitswahl keinen Sitz erringen können, entsprechend Berücksichtigung finden. Da sie andererseits erfahrungsgemäss zu parlamentarischen Splittergruppen mit all ihren unerfreulichen Nebenerscheinungen führen kann, wird i.d.R. eine bestimmte Mindeststimmenzahl gefordert, Fünf-Prozent-Klausel. In der BRD erfolgen die Wahlen zum Bundestag nach dem modifizierten Verhältniswahlsystem, bei dem jeder Wähler eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für eine Landesliste hat. Aus jedem Wahlkreis ist der Abgeordnete, auf den die meisten Erststimmen entfallen sind, direkt (durch relative Mehrheitswahl) gewählt. Aus den Zweitstimmen werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate nach dem Verhältniswahlsystem errechnet und nach Abzug der Direktmandate auf die einzelnen Landeslisten verteilt. a. Hondtsches Verfahren, Überhangmandate.
Weitere Begriffe : Rechtsanwälte | Besitzstörung | Kostentrennung |
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