Zwangszusammenschlüsse

durch Aufnötigen der Mitgliedschaft in privatrechtlichen Vereinen und Gesellschaften verstossen gegen das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit. Anders zu beurteilen ist der gesetzliche Zwang, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts als Mitglied anzugehören. Allerdings bleibt der Gesetzgeber in diesem Bereich - z.B. bei der Errichtung einer Arzte- versorgungsanstalt oder einer Arbeitnehmerkammer - an die Verfassungsschranke der allgemeinen Handlungsfreiheit gebunden. Auch steht solche Zwangsmitgliedschaft nur dann mit dem GG in Einklang, wenn sie durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstösst. Der Einzelne hat ein Freiheitsrecht, durch Zwangsmitgliedschaften nicht unnötig in Anspruch genommen zu werden.




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