Polizeistunde

Sperrzeit.

(= Sperrstunde) ist nach § 14 GaststättenG die Zeit, zu der der Betrieb von Gast-u. Schankwirtschaften geschlossen zu halten ist. Zuwiderhandlung ist Übertretung nach § 29 GaststättenG. Festsetzung der P. obliegt der Obersten Landesbehörde; äusserste Grenze ist 1.00 Uhr.

Nach § 18 Gaststättengesetz ist für Schank- u. Speisewirtschaften sowie für öfftl. Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Sperrzeit allgemein festzusetzen. Diese dauert in den meisten Bundesländern von 1 Uhr bis 6 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die P. allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Wer als Inhaber einer Gaststätte das Verweilen eines Gastes nach Beginn der P. duldet oder wer als Gast trotz Aufforderung zum Verlassen verweilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 GaststättenG).

(§18 GastG) ist der Zeitpunkt, zu dem grundsätzlich Gaststätten geschlossen werden müssen. Das Dulden eines Gastes in der Gaststätte nach Beginn der Sperrzeit ist eine Ordnungswidrigkeit. (Nordrhein-Westfalen beschloss 2001 die Einschränkung der P. auf eine Reinigungszeit zwischen 5 und 6 Uhr.) Lit.: Köhler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

(Sperrzeit) ist nach § 18 GaststättenG die Zeit, in welcher der Betrieb von Gaststätten sowie von öffentl. Vergnügungsstätten geschlossen zu halten ist; sie wird durch VO der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt (Zusammenstellung b. Sartorius, Verf.- und Verw.-Gesetze, Nr. 810). Ihre äußerste Grenze war früher 1 Uhr nachts, heute haben fast alle Bundesländer liberalere Regelungen. Z. B. gilt bayernweit nur noch eine Sperrzeit von 5-6 Uhr (Putzstunde), andere Städte kennen gar keine Sperrzeit mehr. Die Regelungen sind zwar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, faktisch ist die P. jedoch abgeschafft.




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