Postreform

1.
Ursprünglich wurden Postdienste in Deutschland durch die Deutsche Bundespost hoheitlich erbracht; s. a. Reichspost. Auf Grund technischer Entwicklungen und Reformbewegungen anderer Länder wurden das staatliche Monopol liberalisiert und die Deutsche Bundespost privatisiert.

2.
Durch das Poststrukturgesetz v. 8. 6. 1989 (BGBl. I 1026, auch: Postreform I) wurde die Deutsche Bundespost in Teilsondervermögen (Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Postbank, Deutsche Bundespost Telekom) getrennt. Betriebliche Aufgaben oblagen den drei Generaldirektionen, hoheitliche dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation.

3.
Nach Änderung des GG (Grundgesetz 4.) wurden durch das Postneuordnungsgesetz v. 14. 9. 1994 (BGBl. I 2325, 1996 I 103, auch: Postreform II) die drei Teilsondervermögen durch Umwandlung in die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG überführt. Als Holding für die Eigentumsverwaltung des B. wurde die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost geschaffen. Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten wurden von den privaten Nachfolgeunternehmen weiter beschäftigt (Art. 143 b GG).

4.
Weitere Schritte der Postreform waren der Erlass des ersten, mittlerweile aufgehobenen TKG v. 25. 7. 1996 (BGBl. I 1120), vgl. Telekommunikationsrecht, Telekommunikationsgesetz, durch das die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute: Bundesnetzagentur) geschaffen wurde. Durch das Postgesetz wurde 1997 der wettbewerbliche Ordnungsrahmen des Postwesens geschaffen, der dem ehemaligen Staatsunternehmen bis 2007 noch eine Exklusivlizenz gewährte. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wurde Ende 1997 aufgelöst. S. a. Postrecht, Postwesen und Telekommunikation.




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