Postrecht

1.
Zum P. gehören alle Normen des Postwesens. Das betrifft vor allem die Beförderung von Postsendungen, denn Telekommunikations- (Deutsche Telekom AG) und Bankrecht (Deutsche Postbank AG) gehören nicht mehr zum P. Das P. ist geprägt durch fortschreitende Privatisierung und Liberalisierung. Während postalische Dienstleistungen früher von der in Behördenform geführten Deutsche Bundespost (Sondervermögen des Bundes) angeboten wurden, geschieht dies heute durch privatwirtschaftliche Unternehmen. Nach der Postreform ist der öffentlich-rechtliche Bereich zugunsten des allgemeinen Wettbewerbsrechts stark zurückgedrängt worden, wenn auch immer noch umfangreiche Regulierungsbefugnisse bestehen (Bundesnetzagentur).

2.
Zentrale Vorschrift des P. ist das Postgesetz mit seinen hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Verfassungsrechtlich gehören zum P. vor allem Art. 73 I Nr. 7, Art. 87 f (Postwesen und Telekommunikation), Art. 143 b und Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Für den Übergang von staatlichem Monopolbetrieb zu privatrechtlichen Unternehmen war bedeutsam das Postneuordnungsgesetz v. 14. 9. 1994 (Postreform).

3.
Das Postgesetz dient auch der Umsetzung der Postdienste-Richtlinie 97/67/EG v. 15. 12. 1997, ABl. EG 1998 L 15/14 m. Änd. Für den Postverkehr mit dem Ausland gelten bilaterale Abkommen bzw. die Verträge des Weltpostvereins.




Vorheriger Fachbegriff: Postpendenz | Nächster Fachbegriff: Postreform


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen