Preußen

ist in der Rechtsgeschichte der aus der Markgrafschaft Brandenburg erwachsene, erst im 16. /17. Jahrhundert um Gebiete zwischen Weichsel und Memel (Preußen) erweiterte und danach allmählich statt als Brandenburg als P. benannte Teil (Gliedstaat bzw. Mitglied) des Heiligen Römischen Reichs (deutscher Nation), des Deutschen Bundes und des zweiten Deutschen Reichs. Am 25. 2. 1947 wurde P. (wegen seiner Gefährlichkeit) als Staat (Land des Bundesstaates Deutsches Reich) aufgelöst und nicht wieder neu begründet. Teile seines Gebiets gehören nunmehr zu Hessen, Niedersachsen, Brandenburg, Bremen, (Bayern,) Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie zu Polen und der Sowjetunion. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Bornhak, K., Preußische Staats- und Rechtsgeschichte, 1903, Neudruck 1979; Weber, M., Preußen in Ostmitteleuropa, 2003; Preußen-Ploetz, hg. v. Schlenke, M., 2004

aus Gebieten zwischen der unteren Weichsel und Memel entstanden, stand im 16./17. Jh. unter polnischer Oberhoheit, von der es 1660 endgültig frei wurde. In der 2. Hälfte des 17. Jh. stieg P. durch umfangreichen Territorialzuwachs zur Großmacht auf. Seit 1701 war es Königreich. Im 18. Jh. traten neue Gebietserwerbungen hinzu (vor allem Schlesien). P. erhielt 1850 seine erste (oktroyierte Verfassung), die bis 1918 in Kraft blieb. Durch Annexion (1866) erneut vergrößert, schloss P. sich mit den übrigen norddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund zusammen, der durch Beitritt der süddeutschen Staaten 1871 zum Deutschen Reich erweitert wurde. In diesem nahm P. eine Vorrangstellung ein, die es auch unter der Weimarer Verfassung behielt. 1920 erhielt es eine demokratische Verfassung. Wie alle anderen damaligen Staaten des Deutschen Reiches wurde auch P. durch das Ges. über den Neuaufbau des Reiches vom 30. 1. 1934 (RGBl. I 75) als Staat aufgelöst. Nach dem 2. Weltkrieg kam es nicht mehr zur Neugründung eines preußischen Staates. Dem stand insbes. auch das KontrollratsG Nr. 46 entgegen, das die Auflösung P.s anordnete und damit eine Wiedererrichtung eines Landes P. wohl verbietet.




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