Primäranspruch
Anspruch aus einem Schuldverhältnis, der allein durch das Bestehen des Schuldverhältnisses begründet ist. Bei den primären Leistungspflichten kann es sich um Leistungspflichten und um Rücksichtnahmepflichten handeln.
Eine Leistung ist jedes Verhalten einer Person, das von einer anderen Person gefordert werden kann. Dem Gläubiger steht aufgrund eines Schuldverhältnisses regelmäßig ein durchsetzbarer Erfüllungsanspruch zu. Er kann das geschuldete Verhalten unter Einschaltung eines Gerichts erzwingen. Eine Ausnahme bilden nur die Naturalobligationen, bei denen dem Gläubiger ein Erfüllungsanspruch versagt ist.
Beispiele: Spiel und Wette (§ 762 BGB), Ehevermittlung (§ 656 BGB), Befriedigung eines Insolvenzgläubigers nach Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 3 InsO).
Die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB müssen beachtet werden, damit den anderen Beteiligten des Schuldverhältnisses keine Nachteile entstehen.
Die Verletzung von Primäransprüchen kann einen Sekundärleistungsanspruch auslösen.
Die Obliegenheiten sind keine Pflichten, die gegenüber einer anderen Person bestehen. Sie sind lediglich im eigenen Interesse zu beachten.
ist jeder unmittelbar aus einem Schuldverhältnis herrührende Anspruch (z. B. Beratungspflicht aus einem Rechtsanwaltsvertrag). Wird der P. verletzt, kann sich hieraus ein weiterer (Sekundär-) Anspruch (z. B. auf Schadensersatz) ergeben.
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