Proporzsystem

Von einem Proporz spricht man, wenn auf Grund entsprechender Vereinbarungen staatliche oder staatsbeeinflusste Ämter nach dem Stärkeverhältnis der in einer Koalitionsregierung verbundenen Parteien besetzt werden (entsprechend bei der Einparteienregierung bei der Berufung in Ämter unter Berücksichtigung verschiedener Gruppen) nach bestimmten - z. B. konfessionellen - Gesichtspunkten). Das P. entspricht demokratischen Grundsätzen, wenn es sich um die Besetzung politischer Ämter (z. B. Minister) handelt. In D ist ein P. hins. der Beamten unzulässig, da Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, ethnische Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen sind (Art. 33 II, III GG; § 9 BeamtStG, § 9 BBG) und ein P. insoweit auch den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG) widersprechen würde (eine gewisse Ausnahme sind die sog. politischen Beamten; s. a. Beamtenrecht).




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