Prozessrechtsverhältnis (öffentlich-rechtliches) Sonder-Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eines Prozesses und zwischen den Parteien (bei Streitgenossenschaft liegen aber mehrere Prozessrechtsverhältnisse vor) und dem Gericht. Es wird durch die Klageerhebung begründet, ändert während des Prozesses auch durch Klageänderung oder Verweisung seine Identität nicht (ggf. findet Rechtsnachfolge statt) und endet erst mit der vollständigen Beendigung des Rechtsstreits. Aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben sich Pflichten bzw. Obliegenheiten der Parteien (z. B. Mitwirkungspflichten, Prozessförderungspflicht, Wahrheitspflicht) und des Gerichts (insbes. Fürsorgepflichten).
Weitere Begriffe : Girovertrag | Phishing | Eigentumsgarantie |
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