Prozessrechtsverhältnis

(öffentlich-rechtliches) Sonder-Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eines Prozesses und zwischen den Parteien (bei Streitgenossenschaft liegen aber mehrere Prozessrechtsverhältnisse vor) und dem Gericht. Es wird durch die Klageerhebung begründet, ändert während des Prozesses auch durch Klageänderung oder Verweisung seine Identität nicht (ggf. findet Rechtsnachfolge statt) und endet erst mit der vollständigen Beendigung des Rechtsstreits. Aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben sich Pflichten bzw. Obliegenheiten der Parteien (z. B. Mitwirkungspflichten, Prozessförderungspflicht, Wahrheitspflicht) und des Gerichts (insbes. Fürsorgepflichten).

ist das Verhältnis zweier miteinander in einem Rechtsstreit stehenden Parteien oder Beteiligten zueinander und zum Gericht (letzteres str.). Das P. ist öffentlich-rechtlicher Natur. Da ein P. nur zwischen zwei Parteien oder Beteiligten bestehen kann, liegt bei Streitgenossenschaft eine Mehrheit von P. vor.




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