Rückvergütung

In verschiedenen Versicherungszweigen (Versicherungsvertrag), insbes. in der Krankenversicherung und in der Haftpflichtversicherung, kann vereinbart sein, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Versicherungsprämie zurückerhält, wenn er für eine Versicherungsperiode keine Leistungen in Anspruch nimmt. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, von geringen Erstattungsansprüchen abzusehen. - Hiervon ist zu unterscheiden: Bei der Lebensversicherung - in gewissem Umfang auch in anderen Sparten der Personenversicherung - sind die Versicherer verpflichtet, einen Teil der von den Versicherungsnehmern geleisteten Prämien einer Deckungsrückstellung zuzuführen. Endet hier das Versicherungsverhältnis vorzeitig, z. B. durch Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, Kündigung, Rücktritt oder Wiederruf, so hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf diesen auf seine Versicherung entfallenden sog. Rückkaufswert, der sich nach dem Deckungskapital (das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen) berechnet; Abschluss- und Vertriebskosten sind auf die ersten 5 Jahre zu verteilen (Einzelheiten § 169 VVG).




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