Radwege,deren Fahrtrichtung durch Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, müssen von Radfahrern benutzt werden, allerdings nicht, wenn dies unzumutbar ist, z. B. bei Eis oder Löchern; andere rechte Radwege dürfen von ihnen benutzt werden; linke Radwege ohne Verkehrszeichen dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch ein Zusatzzeichen angezeigt ist (§ 2 IV StVO). Andere Verkehrsteilnehmer dürfen R. nicht benutzen; Mofas (Fahrräder mit Hilfsmotor) dürfen R. nur benutzen, wenn dies durch ein Zusatzschild erlaubt ist oder außerhalb geschlossener Ortschaften. Elektronische Mobilitätshilfen müssen grundsätzlich auf R. gefahren werden. In Einbahnstraßen dürfen R. nur in der erlaubten Fahrrichtung benutzt werden; bei einem Zusatzzeichen ist Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen. Der Querverkehr hat mit der verbotswidrigen Benutzung linker R. zu rechnen. S. a. Fahrradstraßen.
Weitere Begriffe : Steuerberatergebührenverordnung | Unterhaltsvorschuss | Oktroisystem |
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