RahmengesetzNach Art. 75 GG hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung für mehrere Rechtsgebiete, insbes. Beamtenrecht, Hochschulwesen, Jagdwesen, Naturschutz, Boden- und Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen. Der Bund kann im R. den Ländern Vorschriften auferlegen, die sie in ihre eigenen Gesetze über diese Rechtsgebiete übernehmen müssen, z.B. im Beamtenrechtsrahmengesetz für die Beamtengesetze der Länder.
Weitere Begriffe : Beweisvermutung | Vermieter | Feiertagsruhe |
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