Beamtenrechtsrahmengesetz

(BRRG) enthält ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften (Rahmengesetz) für die Landesgesetzgebung über das Beamtenverhältnis, die rechtliche Stellung des Beamten, das Personalwesen, die Versorgung und die besonderen Beamtengruppen; dazu einheitliche und unmittelbar geltende Vorschriften u. a. über den Rechtsweg.

(vgl. Art. 75 I Nr. 1 GG) ist das vom Bund in Ausübung seiner Rahmenkompetenz geschaffene, das Landesrecht vereinheitlichende Rahmengesetz für das Beamtenwesen (1.7. 1957). Es befasst sich etwa mit Ernennung, Laufbahn, Abordnung, Versetzung usw. Seine Vorschriften gelten teilweise unmittelbar (z.B. Rechtsweg für Klagen des Beamten). Lit.: Beamtenrecht, 21. A. 2005

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Abk. BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.3. 1999 (BGBl. I S. 654), das auf der Grundlage der im Jahre 2006 abgeschafften Rahmengesetzgebung des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. E erlassen wurde. Das BRRG galt zunächst als Bundesrecht fort (Art. 125 a Abs. 1 S. 1, Art. 125 b Abs. 1 S. 1 GG), kann aber, soweit eine Bundeskompetenz nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden. Von der neuen Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bundesgesetzgeber durch das Beamtenstatusgesetz vom 17. 6. 2008 (BGBl. I S. 1010) Gebrauch gemacht, das am 1. 4. 2009 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig ist das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft getreten (§ 63 Abs. 2 BeamtStG).

Vor der Förderalismusreform I hatte der Bund gem. Art. 75 I Nr. 1, II alt GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz für das Recht der Länderbeamten. Aufgrund dieser Rahmengesetzgebungskompetenz galt bis zum Inkrafttreten der Neuregelung insbes. des Beamtenstatusgesetzes (Beamtenrecht, 4) das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i. d. F. d. Bek. v. 31. 3. 1999 (BGBl. I 654) m. Änd. Das BRRG entsprach weitgehend dem früheren Bundesbeamtengesetz (Beamtenrecht), so dass ein im Wesentlichen einheitliches Beamtenrecht für alle Beamten des Bundes und der Länder in Deutschland gewährleistet war. Zusammen mit der einheitlichen Besoldung (Dienstbezüge) nach dem BundesbesoldungsG sichert dies einen einheitlichen Qualitätsstandard der öffentlichen Verwaltung und verhindert gegenseitige Abwerbung durch die verschiedenen Dienstherren.




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