Rahmengesetzgebung
Gesetzgebungszuständigkeit, die dem Bund das Recht zum Erlaß von Rahmenvorschriften gibt, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht (z.B. für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen). Rahmenvorschriften legen nur einen allgemeinen Rahmen fest; dessen Ausfüllung im
einzelnen bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen.
(Art. 75 GG) ist die Gesetzgebung des Bundes auf Grund der Rahmenkompetenz. Sie ist zum 1. 9. 2006 entfallen. Lit.: Mächler, A., Rahmengesetzgebung, 1987 (Schweiz); Lindner, Die Rahemengesetzgebung, JuS 2005, 577
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, nach der der Bund Rahmenvorschriften erlassen konnte, Art. 75, 72 Abs. 2 GG.
Die Rahmengesetzgebung wurde durch die Föderalismusreform abgeschafft. Nach Art. 125 a Abs. 1 GG, Art. 125 b GG gelten die Rahmengesetze als Bundesrecht fort, bis sie durch neue (Landes-)Gesetze ersetzt werden. ausschließliche Gesetzgebungskompetenz; konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
war vor der Föderalismusreform neben ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung die dritte Form der Gesetzgebungszuständigkeit in der BRep. Deutschland. Nach Art. 75 GG a. F. hatte der Bund das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen über die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Dienstkräfte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die allgem. Grundsätze des Hochschulwesens, die allgem. Rechtsverhältnisse der Presse und des Films, das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege, die Bodenverteilung, die Raumordnung, den Wasserhaushalt und das Melde- und Ausweiswesen. Ein Teil der Zuständigkeiten aus der R. wurde in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, ein Teil in die ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes überführt (s. Föderalismusreform, 2 c).
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