Raub, räuberischer Diebstahl
Raub(§ 249 StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung wegnimmt, u. zwar entweder mit Gewalt gegen eine
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr. Der R. ist somit ein durch diese Nötigungsmittel ermöglichter Diebstahl. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. - Schwerer Raub liegt vor bei Raub mit Waffen, bei Bandenraub, ferner dann, wenn der Täter oder Teilnehmer einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt (s. i. e. § 250 StGB). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (in minder schweren Fällen 1 bis 5 Jahre) geahndet. - Raub mit Todesfolge, die der Täter leichtfertig verursacht hat, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bedroht (§ 251 StGB). - Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) unterscheidet sich vom Raub dadurch, dass der Täter die Nötungsmittel erst nach vollendetem Diebstahl einsetzt: Der auf frischer Tat betroffene Dieb wendet gegen eine Person Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr an, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten. Er ist auch dann noch auf frischer Tat betroffen, wenn er in der Nähe des Tatorts u. alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird. Die Strafdrohung ist die gleiche wie beim Raub.
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