Raub
Ein Raub ist ein Diebstahl, der durch Nötigung ermöglicht wird. Der Täter nimmt eine Sache mit Gewalt an sich oder bedroht eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, weil er an Dinge gelangen will, die sich in ihrem Gewahrsam befinden. Er wendet diese Mittel an, damit das Opfer die Wegnahme duldet. Sie können sich auch gegen sonstige Personen richten, die den Übergriff nach Auffassung des Täters verhindern wollen, etwa einen Begleiter oder Helfer des Gewahrsamsinhabers. Das Delikt wird mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr geahndet. Bereits der Versuch des Raubs ist gesetzwidrig. Die gleiche Strafe steht auf räuberischen Diebstahl. Dessen macht sich strafbar, wer auf frischer Tat ertappt wird und gegen einen anderen Gewalt anwendet oder ihn entsprechend bedroht, um den Besitz an dem Diebesgut zu behalten.
Ein minder schwerer Fall des Raubs — beispielsweise bei geringer Gewaltanwendung des Täters sowie bei geringem Wert der geraubten Sache — wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Dagegen handelt es sich unter folgenden Umständen um einen schweren Raub:
* Der Täter oder ein Tatbeteiligter führt eine Waffe (Messer, Pistole) oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich, wobei unerheblich ist, ob er es wirklich benutzt.
* Der Täter oder ein Tatbeteiligter führt eine Waffe oder ein sonstiges Werkzeug mit sich, um den Widerstand des Opfers durch Gewalt oder Gewaltandrohung zu verhindern oder zu überwinden.
* Der Täter oder ein Tatbeteiligter bringt durch die Tat eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.
* Der Täter begeht den Raub — unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds — als Mitglied einer Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat.
In diesen Fällen wird auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt.
Eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wird verhängt, wenn der Täter oder ein anderer Tatbeteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, als Bandenmitglied eine Waffe bei sich führt oder eine andere Person körperlich schwer misshandelt oder in Todesgefahr bringt. Verursacht der Räuber wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, dann erwartet ihn eine lebenslängliche Haft oder zumindest eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
Handtaschenraub
Um eine Tat als Raub bezeichnen zu können, muss das Opfer die Gewaltanwendung als körperlichen Zwang empfinden. Leistet es indes keinen Widerstand, weil die Wegnahme überraschend erfolgt, liegt kein Gebrauch von Gewalt vor. Das ist z. B. der Fall, wenn jemand einer Frau unerwartet die Handtasche entreißt. Von einem so genannten Handtaschenraub kann nur die Rede sein, wenn das Opfer die Tasche mit erheblichem Kraftaufwand festhält, etwa wenn es die Griffe mit beiden Händen umklammert.
§§ 249 ff. StGB
Siehe auch Diebstahl
Eine besonders schwere Form des Diebstahls, bei der der Täter «Gewalt gegen eine Person» anwendet oder «mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben» droht. Der Raub wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§249 StGB). Wenn der Täter beim Raub eine Waffe mit sich führt, wenn das Opfer des Raubes «in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung» gerät, oder wenn der Raub von einer Bande begangen wird, wird er als «schwerer Raub» mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§250 StGB). Wenn durch den Raub der Tod des Opfers verursacht wird, kann der Täter zu einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteiltwerden (§251 StGB). - Den in Zeitungsberichten häufig verwendeten Begriff des «Raubmords» kennt das Gesetz nicht. Wer «aus Habgier» tötet, begeht damit einen Mord.
Wer mit Gewalt gegen eine Person od. unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib od. Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes nach § 249 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Schwerer Raub nach § 250 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, bei mildernd. Umständen
1 Jahr bis zu 5 Jahren) liegt vor: a) wenn Räuber od. einer der Teilnehmer am Raube bei der Begehung der Tat eine Waffe bei sich führt, b) wenn bei dem Raub mehrere mitwirken (vgl. Bandenraub); c) beim Strassenraub; d) wenn der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird, in das sich der Täter zur Begehung eines Raubes od. Diebstahls eingeschlichen od. sich dort verborgen hatte od. in das er sich gewaltsam Eingang verschafft hat (§ 250 StGB). Besonders schwerer Raub nach § 251 StGB liegt vor, wenn bei Begehung des Raubes ein Mensch gemartert od. durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung eingetreten od. der Tod eines Menschen verursacht worden ist (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslang). a. räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl.
(§ 249 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen einen Menschen oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in der Absicht, sich oder einem Dritten dieselbe rechtswidrig zuzueignen. Der R. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 23 StGB). Der R. ist schwerer R. (§ 250 StGB), wenn ein Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel (nicht Lippenstift, ungeladene Gaspistole) bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, ein Beteiligter durch die Tat einen anderen in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder der Täter den R. als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Verursacht der Täter durch den R. wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so wird er mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft (§ 251 StGB). Lit.: Brandts, R., Der Zusammenhang von Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub, 1990; Blesius, V., Raub-Gewalt, 2004; Erb, V., Schwerer Raub, JuS 2004, 653
§ 249 StGB. Verbrechen zum Schutz von Willensfreiheit und Eigentum. Zweiaktiges Delikt, bestehend aus Einsatz besonderer Nötigungsmittel und Diebstahl.
1) Objektiver Tatbestand: a) Die Tathandlung der Gewalt kann durch vis absoluta (willensausschließend) bzw. vis compulsiva (willensbeugend) erfolgen. Erheblicher Zwang ist nicht erforderlich. Sie kann sich gegen den Gewahrsamsinhaber oder jede andere potenziell schutzbereite Person richten.
Bloße Sachgewalt oder die Ausnutzung eines Überraschungsmoments reichen insoweit nicht aus. Deshalb ist der sog. Handtaschenraub in aller Regel nur ein einfacher Diebstahl.
Gewalt als Raubmittel ist nach der Rspr. auch durch Unterlassen möglich, nämlich dann, wenn der Täter ein zuvor aus anderen Gründen eingesetztes und fortwirkendes Zwangsmittel (bspw. Fesselung) nach Fassen des Wegnahmeentschlusses nicht beseitigt.
b) Alternative Tathandlung ist die Drohung mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr. Zur Drohung allgemein: Nötigung. Mit Leibes- oder Lebensgefahr wird gedroht, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in Aussicht stellt. Eine solche Drohung kann auch schlüssig ausgesprochen werden oder nach Gewaltanwendung zu anderen Zwecken in der Angst des Opfers vor weiteren körperlichen Einwirkungen bestehen. Auf die tatsächliche Realisierbarkeit des angekündigten Übels kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass das Opfer an den Wahrheitsgehalt der Drohung glaubt. Nutzt der Täter diese Einschüchterung zur Wegnahme aus, ist ebenfalls Raub gegeben.
c) Es muss (in räumlich-zeitlichem Zusammenhang) zur Wegnahme einer für den Täter fremden beweglichen Sache gekommen sein. Hinsichtlich des Tatobjekts gilt dasselbe wie beim Diebstahl.
Unbestritten ist, dass die Wegnahme auch beim Raub einen Gewahrsamsbruch voraussetzt. Dieser liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn der Täter selbst die Veränderung der Sachherrschaftsbeziehung vornimmt. Umstritten ist die Beurteilung, wenn das Opfer bei der Sacherlangung zur Mitwirkung gezwungen wird: Das Schrifttum bejaht — in Parallele zum Diebstahl auch dann eine Wegnahme, wenn das Opfer die Sache herausgibt, aber durch den Zwang die Vorstellung gewinnt, dass der Täter auch ohne den Mitwirkungsakt an die Sache gelangen könnte. Die Rspr. stellt allein auf das äußere Erscheinungsbild ab. Nimmt sich der Täter die Sache selbst, liegt Wegnahme vor; lässt er sich die Sache geben, kommt räuberische Erpressung infrage.
1) Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatumstände besitzen. Darüber hinaus muss Finalzusammenhang bestehen. Das ist ein subjektiver Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Erforderlich dafür ist, dass die Anwendung des Zwangsmittels aus Tätersicht dazu dient, den Handlungsvollzug der Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. In subjektiver Hinsicht ist ferner Absicht rechtswidriger Zueignung erforderlich.
2) Strafschärfungen: a) Vorsatzbedürftige Qualifikationen enthält § 250 StGB. Die Vorschrift listet in Abs. 1 dem „schweren Raub”, Tatbestände auf, die die Strafe auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe anheben (Raub mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen, sonstigen Werkzeugen in Gebrauchsabsicht; konkrete Gesundheitsgefährdung, bandenmäßige Begehung). Abs. 2 erhöht als von der Rspr. sog. „besonders schweren Raub” die Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe bei Verwendung von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, bei Bandenraub mit Waffen, bei einer schweren körperlichen Misshandlung des Opfers bzw. der Verursachung einer Todesgefahr durch die Tat.
b) Die Erfolgsqualifikation (erfolgsqualifizierte Delikte) des § 251 StGB droht bei Raub mit wenigstens
leichtfertiger Todesfolge (auch bei Vorsatz) lebenslange oder mindestens 10jährige Freiheitsstrafe an.
begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und dabei Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Der R. ist ein Sonderdelikt, bei dem eines dieser Nötigungsmittel zu den Merkmalen des Diebstahls hinzutritt. Er ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr - in minder schweren Fällen 6 Mon. bis 5 Jahre - bedroht (§ 249 StGB).
Schwerer R. (§ 250 StGB) liegt vor, wenn der Täter oder Teilnehmer eine (objektiv gefährliche und zur Verursachung von Verletzungen geeignete) Waffe (worunter auch eine geladene Gas- oder Schreckschusswaffe fällt) oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, ein sonstiges Werkzeug oder Mittel zum Verhindern oder Überwinden von Widerstand, wozu auch Scheinwaffen (wie Spielzeugpistolen und Schusswaffenattrappen) gehören, bei sich führt oder einen anderen in die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung bringt, oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds handelt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren, bei Verwendung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs, bei Mitführen einer Waffe beim Bandenraub, schwerer körperlicher Mißhandlung oder Todesgefahr des Opfers mindestens 5 Jahre.
Der R. mit Todesfolge, die der Täter wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 251 StGB). S. a. räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung.
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