Rechtsirrtum
= Verbotsirrtum (-Irrtum).
Verschulden.
ist der Irrtum über die bestehende Rechtslage, insbesondere über ein rechtliches Verbot. Im Privatrecht beseitigt der R. den Vorsatz (Vorsatztheorie). Im Strafrecht ist der R. Verbotsirrtum. Lit.: Stiller, D., Der Rechtsirrtum des Steuerberaters, 2000
Rechtsfolgenirrtum (Zivilrecht), Irrtumslehre (Strafrecht).
Verschulden (2 a aa), Verbotsirrtum, Rechtsblindheit.
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