Rechtsverordnungen

sind Rechtsnormen, die im Range unter dem förmlichen Gesetz stehen (Gesetzesbegriffe). Nur sehr bedingt erlaubt das Grundgesetz eine Übertragung der dem parlamentarischen Gesetzgeber zustehenden Rechtssetzungsfunktion auf Organe der Exekutive. Danach können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch formelles Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen jedoch im Gesetze bestimmt werden (Art. 80 I).
Sinn dieser Aufgabenteilung im Rechtsetzungsbereich ist es, das Parlament von - im modernen Sozialstaat laufend notwendigen - Detailregelungen zu entlasten, ihm zugleich aber die entscheidenden Direktiven vorzubehalten. Dies erfordert eine klar bestimmte Eingrenzung der Rechtssetzungsbefugnis von Regierungsorganen aufgrund des Parlamentsgesetzes. Allerdings genügt eine gesetzliche Ermächtigung den verfassungsrechtlichen Kriterien auch dann, wenn sich die erforderliche Bestimmtheit durch Auslegung nach anerkannten Interpretationsgrundsätzen ermitteln lässt. Je stärker aber eine Rechtsverordnung die Grundrechte der Betroffenen berührt, um so höhere Anforderungen sind an den Bestimmtheitsgrad der gesetzlichen Ermächtigung zu stellen.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsverordnung | Nächster Fachbegriff: Rechtsvorbehalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen