Reichsheimstättengesetzvom 25.11.1937 enthält das besondere Recht der Heimstätten, d.h. den von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Kirchenstiftungen usw. ausgegebenen Wohn- oder Wirtschaftsgrundstücken, die insbesondere dem wirtschaftlichen Ausbau von Stadtrandsiedlungen dienen. Für den Ausgeber wird an erster Rangstelle die Eigenschaft des Grundstücks als Reichsheimstätte ins Grundbuch eingetragen. Bestimmte Verfügungen über die Heimstätte sind nur mit Zustimmung des Ausgebers wirksam. Bei Misswirtschaft Heimfallanspruch. Zwangsvollstreckung nur wegen dinglicher Lasten, nicht wegen persönlicher Schulden des Eigentümers.
Weitere Begriffe : Sonderprüfung | Haftpflichtverhältnis | Bordvertretung |
MMnews
|