Reisebüro

Reisebüros vermitteln hauptsächlich fremde Reiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, aber ebenso Hotelaufenthalte, Flüge und andere Transporte. Bei Pauschalreisen schließt der Kunde mit dem Reisebüro einen Reisevermittlungsvertrag als so genannten Geschäftsbesorgungsvertrag ab, während der eigentliche Reisevertrag zwischen ihm und dem Veranstalter entsteht. Da die Reisebüros meist in die Organisation großer Reiseunternehmen eingebunden sind, treten sie als deren Erfüllungsgehilfen auf. Von daher kann der Kunde Reisemängel in der Regel nur dem Veranstalter anlasten, es sei denn, das Reisebüro hätte über die Katalogbeschreibung oder die Reisebestätigung hinaus genaue Erklärungen zu Einzelheiten des Urlaubs abgegeben. In einem solchen Fall bestünde eventuell ein direkter Anspruch aus der Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags. Eine ganze Reihe von Reisebüros hat auch eigene Leistungen im Programm. Bucht der Kunde z. B. eine Tour mit einem unternehmenseigenen Busbetrieb, dann geht er einen Beförderungsvertrag mit dem Anbieter ein. Manche Unternehmen der Branche beabsichtigen, für Dienstleistungen wie z. B. die Fahrplanauskunft der Bahn Servicegebühren zu erheben.
§§ 278, 631, 675 BGB

Siehe auch Pauschalreise

ist das Unternehmen bzw. der Geschäftsraum eines Reisen vermittelnden Unternehmers. Lit.: Nies, /., Reisebüro, 2. A. 2005

Der Betrieb von Reisebüros und die gewerbsmäßige Vermittlung von Unterkünften bedarf zwar nach der GewO keiner besonderen Gewerbezulassung, unterliegt aber den Vorschriften über überwachungsbedürftiger Gewerbe. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung können die Länder nach § 38 I Nr. 4 GewO durch RechtsVO besondere Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten zur behördlichen Nachschau begründen. Von dieser Möglichkeit haben nahezu alle Länder durch Erlass im Wesentlichen übereinstimmender Reisebüroverordnungen Gebrauch gemacht. S. a. Reisevertrag.




Vorheriger Fachbegriff: Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen | Nächster Fachbegriff: Reisebestätigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen