Reisevertrag
Wie alle Verträge kommt der Reisevertrag durch Angebot und Annahme zustande. Die Buchung ist dabei das bindende Vertragsangebot, das der Veranstalter in der Regel durch die Reisebestätigung annimmt. Das Reisevertragsgesetz und ein dazugehöriges Umsetzungsgesetz enthalten Bestimmungen, die auf Pauschalreisen anwendbar sind. Ansonsten gilt das Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Preis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Vertragseintritt eines Dritten
Eine Person, die eine Reise gebucht hat, kann verlangen, dass ein anderer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. So kann der Betreffende eine Stornierungspauschale vermeiden, wenn er selbst verhindert ist. Dieses Recht des Reisenden ist unabdingbar. Er muss keinen Verhinderungsgrund angeben.
Laut Gesetz darf man die Übertragung eines Vertrags bis zum Antritt der Reise fordern. Man sollte den Veranstalter aber spätestens innerhalb einer Frist von ein bis drei Tagen vor Urlaubsbeginn über den Wechsel informie-
ren, damit er in der Lage ist, die Voraussetzungen zu prüfen und organisatorische Maßnahmen einzuleiten. In der Regel hat der Reisende den Dritten zu benennen; nach Absprache kann aber auch das Reiseunternehmen jemanden auswählen.
Der Veranstalter darf dem Vertragseintritt des Dritten widersprechen, falls dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der in den Vertrag eintretende Dritte und der bisherige Reisende haften als Gesamtschuldner. Eventuell entstehende Mehrkosten wie Verwaltungsgebühren müssen ebenfalls beide tragen. Eine Pauschalierung solcher Kosten ist gesetzlich zulässig, doch darf sie den Reisenden nicht benachteiligen.
2, § 651b BGB
Rücktritt vom Reisevertrag
Vor Reisebeginn kann man jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten, sollte den Veranstalter aber so früh wie möglich in Kenntnis setzen. Dieser verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Er darf jedoch eine angemessene Entschädigung durch Stornogebühren verlangen. Pauschale Vereinbarungen sind hier erlaubt, wobei sich deren Höhe aus den Vertragsbedingungen ergeben muss.
Auch wenn jemand einen Urlaub wegen Krankheit oder Tod eines Angehörigen absagen muss, kann der Veranstalter Stornogebühren verlangen. Mit einer Reiserücktrittsversicherung kann man sich gegen dieses Risiko absichern.
§§ 651a-1 BGB
Siehe auch Reisereklamationen, Reiseversicherung
Vertrag über eine Pauschalreise. Der R. stellt eine gesetzlich besonders geregelte Form eines Werkvertrages dar. Von den Bestimmungen über den R. darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Insbes. kann sich der Veranstalter nicht darauf berufen, nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen zu sein. Bei mangelhafter Leistung kann der Reisende Abhilfe vom Reiseveranstalter bzw. von der örtlichen Reiseleitung verlangen, nach ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen sowie für die Dauer des Mangels den Reisepreis mindern (Minderung). Bei einer erheblichen Beeinträchtigung besteht für den Reisenden ein Rücktrittsrecht. Beruht der Mangel auf dem Verschulden des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen, so besteht zusätzlich auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise kann auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden.
(§§ 651 äff. BGB) ist ein Vertrag, durch den sich ein Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden gegen eine Gegenleistung eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Abzugrenzen ist der R. vom Reisevermittlungsvertrag, bei dem der Veranstalter nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen ist und der Reisende seine Gewährleistungsansprüche nur gegenüber den einzelnen Leistungsträgern geltend machen kann.
Für einen Mitreisenden ist der R. ein echter Vertrag zugunsten Dritter, so daß dieser einen unmittelbaren Primärleistungsanspruch erhält. Zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro, über das die Reise gebucht wird, liegt i.d.R. nur ein Vermittlungsvertrag vor, meist in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit werkvertraglichem Charakter, § 675 BGB.
Ist der Reiseveranstalter nicht selbst Leistungsträger, also derjenige, der z.B. den Flug oder die Übernachtung bereitstellt, besteht auch hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Der Reisende hat einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch aus den zwischen dem Reiseveranstalter und Leistungsträger geschlossenen (meist Miet- oder Werk-) Verträgen.
Die §§ 651a ff. BGB sind eng an die Regelungen über den Werkvertrag angelehnt, was insbesondere bei den Gewährleistungsrechten zum Ausdruck kommt (§§ 651c; 651 d; 651 e; 651 f BGB). Besonders zu beachten sind hier die zwei Fristen bei § 651g I; II BGB und daß gem. § 651f I BGB Kündigung, Minderung und Schadensersatz grundsätzlich nebeneinander stehen.
Bei §§651e; 651 j BGB handelt es sich um eigene Anspruchsgrundlagen. Darin ist eine Regelung enthalten, die ähnlich den §§ 346 ff. BGB das Reisevertragsverhältnis in ein gesetzliches Rückabwick-lungsverhältnis umgestalten.
Weiterhin ist neben §§ 651c ff. BGB ein Rückgriff auf die §§ 320 ff. BGB - mit Ausnahme von § 324 BGB -ausgeschlossen.
(§§ 651 a. BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) gegen Zahlung des vereinbarten Reisepreises zu erbringen. Der R. ist eine Abart des Werkvertrages. Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), die den Reisenden nicht nur zu einer Anzahlung auf den Reisepreis, sondern zur Zahlung des Restpreises vor Reiseantritt verpflichtet, verstösst gegen das Benachteiligungverbot des § 9 AGBG u. ist deshalb unwirksam; "Vorkasse" darf nur dann verlangt werden, wenn feststeht, dass die Reise auch tatsächlich stattfindet, u. wenn dem Reisenden gleichzeitig die Reisepapiere ausgehändigt werden, die ihm unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungsträger, insbes. gegen Transportunternehmen u. Hotels, "verbriefen". Ist das dem Reiseveranstalter nicht möglich, muss er dem Reisenden gestatten, den restlichen Reisepreis erst kurz vor Antritt der Reise zu zahlen (BGH). Der Reiseveranstalter hat für die zugesicherten Eigenschaften u. die Fehlerfreiheit der Reise einzustehen. Ist die Reise mangelhaft (z.B. Unterbringung in schäbiger Pension statt, laut Prospekt, im Luxushotel), kann der Reisende Abhilfe oder Preisminderung verlangen; der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, wenn der Reisende es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel noch am Urlaubsort anzuzeigen. Bei erheblicher Beeinträchtigung ist er - nach ergebnislosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist - zur Kündigung berechtigt. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall nur eine Entschädigung für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen verlangen, muss aber andererseits die durch die Kündigung verursachten notwendigen Massnahmen (z.B. Rückbeförderung) auf seine Kosten treffen. Beruht der Mangel der Reise auf einem Verschulden des Reiseveranstalters, so hat der Reisende neben dem Minderungs- u. Kündigungsrecht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bei vereitelter oder erheblich beeinträchtigter Reise darüber hinaus auch auf eine angemessene Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten u. für ausschliessliches Drittverschulden (z.B. einer Fluggesellschaft oder eines Hoteliers) auf den dreifachen Reisepreis beschränken; diese Haftungsbeschränkung gilt aber nur für vertragliche Schadensersatzansprüche, nicht für solche aus unerlaubter Handlung (BGH). Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt, ist jeder Vertragspartner zur Kündigung berechtigt; die dadurch verursachten Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last mit Ausnahme der Mehrkosten für die Rückbeförderung, die die Parteien je zur Hälfte tragen. Der Reisende muss seine Ansprüche innerhalb
1 Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, es sei denn, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Ausschlussfrist (Frist) verhindert worden ist. Hat der Reisende schon während der Reise unter Hinweis auf bestimmte Reisemängel eindeutig u. vorbehaltlos Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so braucht er dies nicht binnen 1 Monats nach Beendigung der Reise zu wiederholen. Die Erklärung, dass Gewährleistungsansprüche erhoben werden, kann auch an das selbständige Reisebüro gerichtet werden, das vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von R. betraut u. bei dem die Reise gebucht worden ist (BGH). Die Rechte des Reisenden verjähren in 6 Monaten; die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem R. enden soll. Vertragliche Abweichungen von den BGB-Vorschriften über den R. zum Nachteil des Reisenden sind nichtig.
(§§651 aff. BGB) ist der Vertrag, durch den sich ein Reiseveranstalter verpflichtet, gegen Entgelt einem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der R. ist ein gesetzlich besonders geregelter Werkvertrag. Der Reisende hat insbesondere unabdingbare Kündigungsrechte, Minderungsrechte, Schadensersatzrechte und Rücktrittsrechte, muss aber dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung eijiräumen. Reiserecht Lit.: Tonner, K., Der Reisevertrag, 5. A. 2007; Führich, E., Reisevertrag nach modernisiertem Schuldrecht, NJW 2002, 1082; Tonner, K., Auswirkungen von Krieg, Epidemie und Naturkatastrophe auf den Reisevertrag, NJW 2003, 2783; ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung, NJW 2005, 2506; Schmid, R., Welchen Wert haben Reisepreisminderungstabellen?, NJW 2005, 2945; Schattenkirchner, S., Preisminderung bei Reisemängeln, 2006
1.
Wird nicht nur die Vermittlung einer einzelnen Leistung in Anspruch genommen (z. B. Fahrkartenverkauf, Hotelreservierung), sondern wählt der Veranstalter (das Reisebüro ist i. d. R. nur Vermittler, Handelsvertreter) von sich aus verschiedene Leistungen aus, verbindet sie miteinander und bietet sie insgesamt zu einem einheitlichen Preis an (sog. Pauschalreise), so gelten bei Abschluss eines solchen R. vom Werkvertrag abweichende Sondervorschriften (§§ 651 a ff. BGB), die zugunsten des Reisenden grundsätzlich zwingend sind (§ 651 m BGB). Der Veranstalter kann sich insbesondere gegenüber dem Anschein einer eigenen vertraglichen (Gesamt-)Leistung nicht darauf berufen, nur Vermittler der einzelnen Reiseleistungen zu sein; er kann dann nicht den Reisenden auf die jeweiligen Leistungsträger verweisen (§ 651 a II BGB). Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist nur (eingeschränkt) bei genauem Vorbehalt im R. möglich; bei Erhöhung über 5% oder bei einer sonstigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Reisende ein Rücktrittsrecht (§ 651 a IV, V BGB). Der Veranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den R. (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen (§ 651 a III BGB). Einzelheiten über die Informationen, die der Veranstalter dem Reisenden vor (Reiseprospekt) und bei Vertragsschluss (Reisebestätigung) sowie vor Beginn der Reise zu erteilen hat, enthalten §§ 4 bis 11 der VO über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht v. 5. 8. 2002 (BGBl. I 3002) m. Änd. Bis zum Beginn der Reise kann der Reisende grdsätzl. verlangen, dass statt seiner ein Dritter (ggfs. unter Ersatz hierdurch bedingter Mehrkosten) in den R. eintritt (§ 651 b BGB). Vor Reisebeginn kann der Reisende ferner jederzeit vom R. zurücktreten; er hat dann eine angemessene Entschädigung (Reisepreis abzüglich - ggfs. auch pauschalierter - ersparter Aufwendungen und des Ertrags einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen) zu zahlen (§ 651 i BGB). Im Falle höherer Gewalt (Verschulden, 2 c) können beide Seiten den R. kündigen (§ 651 j BGB). Der Reiseveranstalter hat durch Abschluss einer Versicherung oder durch Bankbürgschaft sicherzustellen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Reisenden der gezahlte Reisepreis sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden; ohne diesen Nachweis (Sicherungsschein) darf der Veranstalter Vorauszahlungen weder fordern noch annehmen (mit Sicherungsschein sind durch Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls 20% Vorauszahlung zulässig). Die Vorschriften gelten nicht für Gelegenheitsveranstalter und Kurzreisen unter 75 EUR Reisepreis (§ 651 k BGB). Für Gastschulaufenthalte s. § 651 l BGB.
2.
Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft (Gewährleistung), so kann der Reisende zunächst den Veranstalter (bzw. örtliche Reiseleitung) um Abhilfe ersuchen, nach ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 651 c BGB). Der Reisende kann ferner für die Dauer des Mangels den Reisepreis im gleichen Verhältnis mindern (§ 651 d BGB). Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden sonst aus wichtigem Grund die Reise (oder deren Fortführung) nicht mehr zuzumuten, so kann der Reisende - regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe (ausgenommen bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) - den R. kündigen. Der Veranstalter erhält hier nur eine Entschädigung für die ordnungsgemäß erbrachten Teile der Reise, sofern sie für den Reisenden (noch) von Interesse sind; sonstige erforderliche Maßnahmen (z. B. Rückbeförderung) obliegen dem Veranstalter auf dessen Kosten (§ 651 e BGB). Daneben kann, sofern der Veranstalter nicht mangelndes Verschulden (für sich oder einen Erfüllungsgehilfen) beweist, Schadensersatz, bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise auch eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden (§ 651 f BGB).
3.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) ab dem vertraglich vorgesehenen Endtermin der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden; 2 Jahre nach diesem Endtermin tritt Verjährung ein (§ 651 g BGB; durch abweichende Vereinbarung höchstens auf 1 Jahr verkürzbar, § 651 m S. 2 BGB). Der Veranstalter kann im R. (auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) seine Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht auf Körperschäden beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ihn selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen (z. B. örtlicher Reiseleiter) nur leichte Fahrlässigkeit trifft (i. d. R. nicht z. B. bei mangelnder eigener Überprüfung eines eingeschalteten Hotels) oder soweit der Veranstalter nur für Verschulden eines (selbständigen) Leistungsträgers (z. B. Hotel) einzustehen hat (§ 651 h BGB).
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