Rektaindossament Bei einem Wechsel kann jeder Indossant die weitere Indossierung in Zukunft untersagen, etwa durch den Zusatz "nicht an Order" oder "Indossierung verboten". Wirkung: der Wechsel wird nicht etwa zum Rektapapier. Vielmehr haftet der Indossant nur seinem Indossatar. Indossiert dieser verbotswidrig weiter, so ist das Indossament gültig, nicht aber in bezug auf die Haftung des mit R. Indossierenden, Art. 15 WG.
Weitere Begriffe : Umlaufvermögen | Finanzrecht | Betriebsausgabe |
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