Religiöse Kindererziehung Über die religiöse Erziehung der Kinder bestimmen die Eltern in freier Einigung (Elterliche Gewalt). Die Einigung wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst; bei bestehender Ehe kann kein Elternteil ohne Einverständnis des anderen bestimmen, dass das Kind in einem anderen Bekenntnis erzogen oder vom Religionsunterricht abgemeldet wird. Die r. K. beginnt mit der Taufe und endet mit der Volljährigkeit, bei minderjährigen Töchtern mit deren Heirat. Bei Streitigkeiten der Eltern kann das Vormundschaftsgericht vermitteln. Vom vierzehnten Lebensjahr an kann das Kind selbst entscheiden, welchem Bekenntnis es angehören will. Vom zwölften Lebensjahr an kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, Gesetz über die religiöse Kindererziehungvom 15.6.1921. Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern, Art. 7 GG.
Weitere Begriffe : Rechtswissenschaft | Verfallfrist | Personalstrukturgesetz - Streitkräfte |
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