elterliche Gewalt

frühere Bezeichnung für elterliche Sorge.

ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen, sein Vermögen zu verwalten und es rechtlich zu vertreten, §§ 1626 ff. BGB. Elternrecht, Vertreter, gesetzlicher, nichteheliche Kinder. - 1) Die Personensorge umfasst die Erziehung (auch religiöse Kindererziehung), die Beaufsichtigung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes. Wegen der Vermögensverwaltung Vermögenssorge. Die verheiratete minderjährige Tochter steht noch unter e.r G. (Heirat macht nicht mündig), das Erziehungsrecht ist jedoch erloschen. Züchtigungsrecht. 2) Die e. G. wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, bei Uneinigkeit kein Stichentscheid des Vaters (Kindschaftsprozess). 3) Bei Missbrauch der e.nG. kann das Vormundschaftsgericht sie entziehen oder andere Schutzmassnahmen treffen (z.B. Unterbringung des Kindes in einem Heim). 4) Bei Ehescheidung bestimmt das Vormundschaftsgericht, welcher Elternteil die e.G. erhält; entscheidend ist das Wohl des Kindes. Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur bei Gefährdung des Kindes abweichen. Die DDR hat ähnliche Regelungen über die e.G. In Österreich obliegt dem Vater insbes. die Vermögensverwaltung, der Mutter die leibliche Pflege. In der Schweiz verwaltet der Vater das Kindesvermögen; er entscheidet auch bei Meinungsverschiedenheiten.

Gewalt, elterliche

elterliche Sorge (1).




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