Rentnerkrankenversicherung

Für Rentner und Rentenantragsteller der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Pflichtversicherung) in der Krankenversicherung, wenn sie (bei Hinterbliebenenrentnern der Verstorbene) seit Eintritt ins Erwerbsleben bis zur Antragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieser Zeit Kassenmitglieder oder familienversichert waren. Für Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz (Fremdrenten) genügt statt dessen, dass sie oder ihre Hinterbliebenenrentner ihren Wohnsitz innerhalb der Letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung in die BRep. verlegt haben (§ 5 I Nr. 11 u. 12 SGB V). Pflichtversicherte Rentner und solche, die in der gesetzlichen oder ersatzweise in der privaten Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrer Rentenversicherung einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Krankenversicherung (§ 106 SGB VI). Befreiung beim Bestehen einer Privatversicherung mit gleichartigen Leistungen ist auf Antrag möglich. Für ehem. landwirtschaftliche Unternehmer galt §§ 2, 4 KVLG 1989.




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