ReparationsschädengesetzDas G zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden vom 12. 2. 1969 (BGBl. I 105) m. Änd. behandelt die in § 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einem besonderen Gesetz vorbehaltene Entschädigung der genannten Geschädigtengruppen. Über die einzelnen Schadenstatbestände s. §§ 1-10. Anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen, bei Auslandsschäden nur Deutsche oder deutsche Volkszugehörige (§ 13). Das Ges. enthält eingehende Vorschriften über die Schadensberechnung (§§ 17 ff.); die Entschädigung selbst ist - entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichs - nach der Schadenshöhe degressiv gestaffelt (§§ 31 ff.). Die Ausführung des Gesetzes obliegt den Lastenausgleichsbehörden (§§ 47 ff.); Entschädigungsanträge waren grundsätzlich bis zum 31. 12. 1974 an das nach dem ständigen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständige Ausgleichsamt zu richten (§§ 53, 54). Das Gesetz gilt nicht im Gebiet der ehem. DDR (Anl. I zum EinigV Kap. IV Sachgeb. A Abschn. I Nr. 15).
Weitere Begriffe : Grundrechtsschranke | Actio pro socio | Kündigungssperrfrist |
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