Revalierungsklage

(revalieren: in Rechnung stellen). 1) Die Klage des Bürgen (Bürgschaft) gegen den Hauptschuldner auf die Summe, die er dessen Gläubiger zahlen musste, weil der Hauptschuldner säumig und die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos blieb. - 2) Im Wechselrecht (Wechsel) erhebt der Bezogene gegen den Aussteller die R., wenn er die Wechselsumme gezahlt hat, er jedoch auf Grund des Rechtsverhältnisses, wegen dessen er den Wechsel angenommen hatte, Ausgleich (Deckung) verlangen kann (wenn z. B. bei einem Kreditgeschäft die Kreditsumme vom Aussteller an den Bezogenen nicht zurückgezahlt wurde).




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