Richterrecht

Rechtsnormen und -grundsätze, die von Richtern ohne Ableitung aus vorgegebenen Gesetzen bei der Entscheidung von Einzelfällen geschaffen werden. Besteht z.B. in der Konkretisierung von Generalklauseln und r unbestimmten Rechtsbegriffen und im Ausfüllen von Gesetzeslücken (nicht jedoch im Besonderen Teil des StGB, nullum crimen sine lege). Da jedoch wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland die Gerichte nicht zur Rechtsetzung, sondern nur zur Anwendung des von der Legislative geschaffenen Rechts berufen sind, darf R. nicht den Gesetzen widersprechen und bildet sich R. nur durch die tatsächliche Befolgung der Entscheidungen der höchsten Gerichte.

Richter (am Ende des Stichworts).

Im Arbeitsrecht:

heissen die durch die Rspr. entwickelten Rechtsgrundsätze, die namentl. im Arbeitsrecht sich vielfach gewohnheitsrechtlich wie Rechtsnormen durchsetzen. Tarifrecht geht grundsätzl. dem R. vor, sofern nicht unabdingbare AR-Grunds. verletzt werden. Lit.: Dieterich RdA 86, 2; Kirchhof NJW 86, 2276; Peter RdA 85, 337; Sendler DVB1. 88, 828; Söllner RdA 85, 328.

ist das durch den Richter durch Rechtsfortbildung geschaffene Recht. Inwieweit der Richter angesichts der Gewaltenteilung zur Rechtsschöpfung berechtigt ist, ist zweifelhaft und streitig. Unabhängig hiervon sind aber zahlreiche Rechtssätze als R. entstanden (z.B. Verwirkung). Lit.: Langenbucher, K., Die Entwicklung und Auslegung von Richterrecht, 1996; Schulze, R., Richterrecht und Rechtsfortbildung, 2003; Calliess, C., Grundlagen, Grenzen und Perspektiven europäischen Richterrechts, NJW 2005, 929

1.
Rechtsfortbildung.

2.
R. bezeichnet auch die Gesamtheit der das Recht der Richter regelnden Rechtsvorschriften. Seit der Föderalismusreform I regelt der Bund in konkurrierender Gesetzgebung ausschließlich das Statusrecht der Richter der Länder. Im Übrigen regeln die Länder die Rechtsverhältnisse über Richter künftig selbst (Art. 74 I Nr. 27 GG). Das Recht der Richter des Bundes fällt in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 73 I Nr. 8 GG). S. a. Richtergesetze; Richterverhältnis.




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