Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft

Teil des sekundären Gemeinschaftsrechts (Europäisches Gemeinschaftsrecht). Die Richtlinie verpflichtet gern. Art.249 Abs. 3 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu verwirklichen, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl und Form der Mittel bei der Umsetzung. Damit bedarf die Richtlinie für die innerstaatliche Wirkung der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Die Richtlinie ist ein typisches gemeinschaftsrechtliches Instrument, um eine Rechtsangleichung in Sachbereichen zu erreichen, in denen eine Vereinheitlichung durch Verordnung nicht erforderlich ist, und um gleichzeitig die Souveränität der Mitgliedstaaten zu achten. Bei Richtlinien, die die Mitgliedstaaten zur Schaffung gerichtlich durchsetzbarer Individualrechtspositionen verpflichten, muss eine Umsetzung durch Gesetz oder Verordnung (Art.80 GG) erfolgen. Gerade bei nicht rechtzeitiger Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat stellt sich die Frage nach einer unmittelbaren Wirkung. Angesichts der Umsetzungsbedürftigkeit wird unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie zugunsten der Gemeinschaftsbürger angenommen. Verlangt wird eine nicht frist- bzw. ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie, inhaltliche Unbedingtheit sowie Bestimmtheit der Richtlinie. Anerkannt wird allerdings nur eine vertikale Direktwirkung (unmittelbare Wirkung im Verhältnis Bürger-Staat). Eine horizontale Direktwirkung (unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen) wird vom EuGH abgelehnt. Kommt
eine horizontale Wirkung der Richtlinie nicht in Betracht, könnte sie im Wege einer gemeinschaftskonformen Auslegung der bereits existierenden mitgliedstaatliehen Vorschriften indirekt Auswirkungen auf ein innerstaatliches Rechtsverhältnis haben.




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