Richtlinien
1.
R. zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen bestehen zu zahlreichen Rechtsvorschriften. Sie richten sich in erster Linie an Verwaltungsbehörden, für die sie im Innenverhältnis bindend sind, und bezwecken vor allem die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die umfangreichen R. zu Steuergesetzen (Textsammlung Steuerrichtlinien), z. B. die Einkommensteuer-Richtlinien, erlassen von der Bundesregierung gem. Art. 108 VII GG. Ferner werden als R. häufig Bestimmungen bezeichnet, welche die gesetzlich nicht oder nicht näher geregelte Vergabe öffentlicher Mittel (z. B. Zuschüsse, Subventionen) regeln, ohne dem Einzelnen einen Rechtsanspruch hierauf zu verleihen.
2.
R. sind Verwaltungsvorschriften. Sie werden von Verwaltungsbehörden (im staatlichen Bereich oft von den Ministerien) erlassen, wofür eine gesetzliche Ermächtigung nicht erforderlich ist. Für die nachgeordneten Behörden sind sie bindend. Für den Bürger begründen sie grundsätzlich weder Rechte noch Pflichten. Soweit sie sich an Gerichte wenden, äußern sie im Hinblick auf Art. 97 GG, §§ 25, 26 DRiG eine solche Bindungswirkung nicht, haben vielmehr nur den Charakter von Hinweisen (z. B. auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sachverständigen oder bestimmten Fachbehörden usw.).
3.
Daher gelten z. B. die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) vornehmlich für die Bearbeitung von Straf- und Bußgeldsachen durch die weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden, enthalten aber auch Hinweise für den Richter. Das Gleiche gilt für die Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG). Vgl. ferner die für den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr geltende Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt).
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