Rosinentheorie ist bei der Verkehrsschutznorm des § 15 I HGB zu verorten (siehe auch (negative) Publizitätswirkung des Handelsregisters). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes soll § 15 I HGB nur zugunsten des Vertragspartners wirken. Aus dem Wortlaut (kann) ergibt sich außerdem ein Wahlrecht des Vertragspartners, ob er die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein gelten lassen möchte. Umstritten ist die Behandlung der Frage, ob sich der Vertragspartner innerhalb einunddesselben Sachverhalts gleichzeitig auf die wahre Rechtslage und auf den Rechtsschein berufen kann. Nach der vom BGH vertretenen R. läßt sich ein innerlich zusammenhängender Sachverhalt so aufteilen,daß er teilweise nach der wahren Rechtslage und teilweise nach dem erzeugten Rechtsschein, also nach der Handelsregistereintragung, beurteilt werden kann.
Weitere Begriffe : begünstigend | Taragewicht | Acht und Bann |
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