Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens
, Steuerrecht: Die Abgabenordnung sieht vier Fälle der Aussetzung/ des Rubens eines Rechtsbehelfsverfahrens vor:
— Aussetzung durch finanzbehördliche Entscheidung ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen aufgrund eines anderweitig anhängigen Rechtsstreits bezüglich eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, § 363 Abs. 1 AO;
— einvernehmliches Ruhen des Verfahrens wegen eines wichtigen Grundes, § 363 Abs. 2 S. 1 AO;
— Ruhensautomatik in Fällen, bei denen ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird, § 363 Abs. 2 S.2 AO;
— Ruhensanordnung in einer Allgemeinverfügung der Finanzbehörde für bestimmte Gruppen gleich gelagerter Fälle, § 363 Abs. 2 S. 3 AO.
Ein ruhendes Verfahren ist auf Antrag des Einspruchsführers fortzusetzen. Für die h. M. gilt das auch in dem Fall der Zwangsruhe wegen eines Gerichtsverfahrens der oben bezeichneten Art. Eine Verfahrensfortsetzung erfolgt auch, wenn die Finanzbehörde dieses dem Einspruchsführer mitteilt.
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