Ruhen von Sozialleistungsansprüchen
Im Sozialrecht :
Das Ruhen von Sozialleistungen dient teilweise der Vermeidung des Bezugs doppelter Sozialleistungen bzw. des Bezugs von Sozialleistungen und Arbeitsentgelt, teilweise dient es der Sanktionierung von Pflichtverletzungen (Sperrzeit). In der gesetzlichen Krankenversicherung ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit der Versicherte während seiner Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§49 SGB V). In der Arbeitsförderung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose bestimmte andere Sozialleistungen bezieht (§ 142 SGB III), wenn er aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt oder eine Abfindung erhält oder zu beanspruchen hat (§143 SGB III), wenn eine Sperrzeit eingetreten ist (§144 SGB III) oder wenn durch die Zahlung in Arbeitskämpfe eingegriffen würde (§ 146 SGB III).
Sachbezüge sind Einkünfte des Leistungsberechtigten, die nicht in Geld, sondern in Naturalien (z.B. kostenlose Übernachtung oder kostenlose Verpflegung) erbracht werden. Die Sachbezüge werden nach den §§2f. Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet. Sachbezüge werden bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe als Einkommen angerechnet.
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