RuhenstatbeständeGesetzliche Regelungen, die den sozialrechtlichen Leistungsanspruch in seinem Bestand grundsätzlich unberührt lassen, allerdings der tatsächlichen Zahlung aus Rechtsgründen entgegenstehen. Neben dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches mit dem Sonderfall der Sperrzeit existieren Regelungen zum Ruhen u. a. im sozialen Entschädigungsrecht. So ruht nach § 65 Bundesversorgungsgesetz der Anspruch auf Versorgungsbezüge i. 5. d. Beschädigtenrente etc., wenn neben den Beschädigtenleistungen u. a. Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund derselben Ursache zu zahlen wären. Die automatische Rechtsfolge des Ruhens ist auch in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Anspruch auf Krankengeld vorgesehen, soweit der Versicherte während seiner Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgeltoder Arbeitseinkommen erhält, § 49 SGB V oder Mutterschaftsgeld bzw. Arbeitslosenhilfe etc. bezieht.
Weitere Begriffe : Lieferungsvertrag | Rentenversicherung, private | Stufenbau der Rechtsordnung |
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