Versorgungsbezüge
Die Versorgung eines Beamten kann nach dem Bundesbeamtengesetz bzw. den verschiedenen Länderbeamtengesetzen umfassen: a) Ruhegehalt, b) Unterhaltsbeitrag (kann dem Beamten gewährt werden, der vor Ableistung einer Wartezeit wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wird), c) Hinterbliebenenversorgung, d) Unfallfürsorge, e) Abfindung, Ubergangsgeld.
Beamtenrecht: Ansprüche auf Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge.
Das Versorgungsrecht war früher bundeseinheitlich für alle Beamten im BeamtVG geregelt. Für Landes- und Kommunalbeamte besteht seit 2006 nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen im BeaVG a. F. gelten als Bundesrecht fort, können aber durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125 a Abs. 1 GG). Das BeamtVG n. E gilt nur noch für Bundesbeamte.
Steuerrecht: Bezüge und sonstige Vorteile, die auf einem früheren Dienstverhältnis beruhen und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst werden. Gilt insb. für öffentlich-rechtliche Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Davon abzugrenzen sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, da diese mit ihrem sog. Ertragsanteil als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG besteuert werden und der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG außer Ansatz bleibt.
Zum Erreichen einer Gleichbehandlung der Besteuerung von Versorgungsbezügen und Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 die Änderungen des Alterseinkünftegesetzes.
sind Bezüge und sonstige Vorteile, die auf einem früheren Dienstverhältnis beruhen. Sie gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Von diesen verblieb bis 31. 12. 2004 ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 v. H. max. 3072 EUR steuerfrei. Durch das Alterseinkünftegesetz verliert dieser seine Berechtigung und wird stufenweise abgebaut. Rentenbesteuerung. Weiter kann ab 1. 1. 2005 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR nicht mehr in Abzug gebracht werden. Es greift ab diesem Zeitpunkt nur noch der Versorgungspauschbetrag von 102 EUR. S. a. Beamtenversorgung.
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