Rundfunkgebührenbefreiung

Im Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer 2005 neu geregelte Ausnahmetatbestände von der Rundfunkgebührenpflicht. Neben der Befreiung aus sozialen Gründen wegen Bedürftigkeit i. S. d. SGB XII wird die Gebührenbefreiung insb. für Behinderte mit einem Grad
der Behinderung von mehr als 80 und einer Bindung praktisch ausschließlich an ihr häusliches Umfeld im Wege des Nachteilsausgleichs zuerkannt. Zum Nachweis wird bei Behinderten das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Für die Durchführung der Befreiung bescheinigt das Versorgungsamt das Vorliegen der o.g. behinderungsbezogenen Vorausetzungen, während die GEZ die Befreiung dann ausspricht.




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