Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts,
z. T. auch Fernsehurteile genannt, werden üblicherweise durchgezählt (1-12); die Nummerierung ist nicht immer einheitlich.
1.
Das 1. (BVerfGE 12, 205) v. 1961 und das 2. v. 1971 (BVerfGE 31, 314) bestätigen im Wesentlichen das seinerzeit überkommene „öffentlich-rechtliche“, aber gegenüber staatlicher Einflussnahme weitgehend autonome Anstaltensystem mit Monopolcharakter und mit einem „Binnenpluralismus“, der durch Repräsentanz der gesellschaftlichen Kräfte in den Aufsichts- und Wahlgremien (Rundfunkrat usw.) gewährleistet wird. Das 3. R. v. 1981 (BVerfGE 57, 295) formuliert u. a. die Zugangsvoraussetzungen für private Anbieter. Das 4. R. v. 1986 befasst sich wesentlich mit der „dualen“ Struktur von öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern, mit der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleistenden Grundversorgung und mit der Sicherung eines pluralistischen Zugangs für private Anbieter (BVerfGE 73, 118).
2.
Das 5. R. v. 1987 (BVerfGE 74, 297) verdeutlicht, dass Grundversorgung durch öffentlich-rechtliche Anstalten nicht Mindestversorgung bedeuten muss, und dass sie im Wettbewerb mit privaten Anbietern nicht benachteiligt werden dürfen. Das 6. R. v. 1991 (BVerfGE 83, 238) bestätigt die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken erstreckt. Eine strikte Trennung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter ist nicht erforderlich. Im 7. R. v. 1992 (BVerfGE 87, 181) wird die Gebührenfinanzierung als vorrangige Finanzierungsart des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgeschrieben. Zu Finanzfragen und zur Finanzhoheit der Rundfunkanstalten und zu den Möglichkeiten der Gebührenfestsetzung erging 1994 das 8. R. (BVerfGE 90, 60). Danach können die Länder zwar die Gebühren festsetzen, doch haben sie sich dabei an den rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrag zu halten und ihre Überprüfungs- und Einwirkungsmöglichkeiten sind auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Wahrung der Interessen der Gebührenzahler beschränkt.
3.
Im 9. R. v. 1998 (BVerfGE 97, 228) bejahte das Gericht ein Recht des Rundfunks auf Kurzberichterstattung; dieses ist jedoch bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen nicht unentgeltlich. Im 10. R. v. 2001 (BVerfGE 103, 44) hat das BVerfG das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtssälen für verfassungsgemäß erklärt. Im 11. R v. 2007 (BVerfGE 119, 181) hat das BVerfG die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von den Vorschlägen der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten abzuweichen, eingeschränkt. Im 12. R. v. 2008 (BVerfGE 121, 30) wurde ein absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, für unzulässig erklärt. S. a. Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Rundfunkrecht.
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