Rücklage

eine Kapitalreserve, die bei der AG gesetzlich vorgeschrieben ist. Der zwanzigste Teil des Jahresüberschusses ist jeweils der R. zuzuführen, bis diese den zehnten oder den in der Satzung bestimmten grösseren Teil des Grundkapitals erreicht. Bildung und Verwendung der gesetzlichen R. sind im einzelnen in § 150 AktG geregelt. Neben der gesetzlichen R. können bei der AG freie R.n gebildet werden, vgl. § 58 AktG. Kapitalerhöhung.

(Reserve) ist der Überschuss des tatsächlich eingesetzten Eigenkapitals über das nominell als solches festgesetzte Eigenkapital. Die R. ist stille R., wenn sie dadurch entsteht, dass in der Bilanz Vermögensgegenstände unter ihrem tatsächlichen Wert angegeben werden, so dass ein vorhandener Überschuss nicht erscheint, offene R., wenn sie - unter den Passiva - in der Bilanz ausgewiesen wird. Gesetzliche R. ist die kraft Gesetzes (z.B. § 150 AktG) zu bildende R., freiwillige R. ist die aus freien Stücken gebildete R. Lit.: Oed, C., Stille Rücklage, 1997

Die offene R. ist bei einem kaufmännischen Unternehmen ein Geldbetrag, der als Reserve bereitgestellt ist. Die offene R. wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, im Gegensatz zu den sog. stillen Reserven, die dadurch entstehen, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz mit einem niedrigeren Wert als dem wirklichen Verkehrswert angesetzt sind. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen eine gesetzliche R. bilden, die den zehnten oder satzungsgemäß bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen soll (§ 150 AktG). Neben der gesetzlichen R. können freiwillige R. gebildet werden. Die R. ist von den Rückstellungen zu unterscheiden.




Vorheriger Fachbegriff: Rückkehrpflicht nach Verkehrsunfali | Nächster Fachbegriff: Rücklagen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen