Sachen
«Körperliche Gegenstände» (§ 90 BGB). Die Sachen werden eingeteilt in Grundstücke und bewegliche Sachen. Für diese beiden Arten von Sachen gelten grundsätzlich unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
i. S. des BGB (§§ 90 ff.) sind körperliche (auch flüssige oder gasförmige), räumlich abgrenzbare Gegenstände (Gegensatz: Rechte als unkörperliche Gegenstände). Das BGB bedient sich folgender Begriffe: bewegliche S. (im Gegensatz zu den Grundstücken als unbeweglichen S.); vertretbare S., die im Rechtsverkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (z.B. Geld, Wertpapiere, Benzin, serienmässig hergestellte Güter, nicht aber ein Grundstück oder ein Kunstwerk); bestimmte Schuldverhältnisse können nur die Leistung vertretbarer S. zum Gegenstand haben (z.B. Darlehen); verbrauchbare S., deren bestimmungsmässiger Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräusserung besteht (z.B. Geld, Lebensmittel, nicht Grundstücke). - Bestandteile einer S. sind Teile einer einheitlichen S. Wird durch die Trennung des Bestandteils der abgetrennte oder verbleibende Teil zerstört oder im Wesen verändert, handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil (bei einem Grundstück stets die mit Grund u. Boden fest verbundenen S., z. B. Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden Zusammenhängen). Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein; sie teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache (Veräusserung eines Hauses deshalb nur durch Übereignung des Grundstücks möglich). Nichtwesentliche Bestandteile (z.B. Motor des Kraftfahrzeugs) folgen demgegenüber zwar grundsätzlich, aber nicht notwendig dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache; sie können daher bei entsprechendem Parteiwillen getrennt übereignet werden. - Zubehör einer S. sind selbständige bewegliche S., die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauernd zu dienen bestimmt sind u. zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (z. B. Maschinen einer Fabrik). Zubehörsachen können ein von der Hauptsache unabhängiges Rechtsschicksal haben. Vielfach sind sie jedoch an die rechtliche Zuordnung der Hauptsache gebunden. So erstrecken sich die Verpflichtung zur Veräusserung oder Belastung einer S. und die Übereignung eines Grundstücks im Zweifel auch auf das Zubehör (§§ 314, 926 BGB).
Vorheriger Fachbegriff: Sacheinlage | Nächster Fachbegriff: Sachen im Finanzgebrauch