Singularsukzession

Einzelnachfolge. Die Rechtsnachfolge in ein einzelnes Rechtsverhältnis im Gegensatz zur Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die S. bildet bei rechtsgeschäftlichen Rechtsübertragungen die Regel: so muss z. B. bei der Übereignung einer verkauften Foto- und Laborausrüstung jeder einzelne Gegenstand für sich übertragen werden. a. Sachgesamtheit.

Sonderrechtsnachfolge

Rechtsnachfolge.

= Einzelrechtsnachfolge; Rechtserwerb.




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