Sachsen

ist (seit 3. 10. 1990) das von Bayern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Polen und Tschechien begrenzte Land der Bundesrepublik Deutschland. Es ist Freistaat. Seine Verfassung stammt vom 27. 5. 1992. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Gesetze des Freistaates Sachsen (Lbl.), hg.v. Knöll, H./Antoni, M., 44.. A. 2007; Müller, K., Verfassung des Freistaats Sachsen, 1993; Landesrecht Sachsen, hg.v. Musall, P. u.a., 12. A. 2005; Gern, A., Sächsisches Kommunalrecht, 2. A. 2000; Beiz, R., Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 3. A. 1999; Rommelfanger, U./Rimmele, P., Polizeigesetz, 2000; Sächsische Bauordnung (Lbl.), hg.v. Degenhart, C., з. A. 2002

1.
Sachsen wurde durch das Ländereinführungsgesetz der ehemaligen DDR vom 22. 7. 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit Wirkung vom 3. 10. 1990 errichtet und seit dem selben Tag gem. dem Einigungsvertrag mit dem Wirksamwerden des Beitritts Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Dresden.

2.
Sachsen ist Freistaat. Nach der Verfassung v. 27. 5. 1992 (GVBl. S. 243) m. Änd. ist S. ein demokratischer, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteter sozialer Rechtsstaat. Die Gesetzgebung steht dem Landtag oder unmittelbar dem Volk zu. Der Landtag wird vom Volk auf 5 Jahre nach den Grundsätzen der Persönlichkeits- und Verhältniswahl gewählt. Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht. Stimmt der Landtag einem Volksantrag nicht binnen 6 Monaten zu, so können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Der Landtag kann zum Volksentscheid (Volksabstimmung) einen eigenen Gesetzesentwurf beifügen. Verfassungsändernde Gesetze können vom Landtag mit Zwei-Drittel-Mehrheit oder durch Volksentscheid mit Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden. Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Staatsminister und die Staatssekretäre. Er vertritt das Land nach außen. Der Landtag kann dem Ministerpräsident das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Verfassungsgerichtshof (G v. 18. 2. 1993, GVBl. 177, ber. 495, zul. geänd. d. G v. 27. 9. 1995, GVBl. 321) besteht aus 5 Berufsrichtern und 4 anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf die Dauer von 9 Jahren gewählt. Den Vorsitz führt immer ein Berufsrichter. In einem eigenen Abschnitt der Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Das Volk der Sorben genießt besonderen Schutz.

3.
Sachsen gliedert sich in 3 Regierungsbezirke mit Regierungspräsidien (Chemnitz, Dresden, Leipzig), diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte.




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