Ablieferung (§ 817 II ZPO) ist bei der Versteigerung einer gepfändeten (beweglichen) Sache die Übereignung an den Ersteigerer kraft hoheitlicher Gewalt Zug um Zug gegen Barzahlung. Mit der A. erlöschen alle Rechte an dem Gegenstand, der Erwerber ist nicht Rechtsnachfolger des alten Eigentümers, sondern erwirbt das Eigentum originär. (Anders aber beim Pfandrechtsverkauf nach den §§ 1233 ff. BGB: Nach §§ 1242, 1244 BGB wird das Eigentum hier rechtsgeschäftlich, also nach den §§ 929 ff. BGB übertragen. Sowohl Kaufvertrag als auch Übereignung kommen zwischen dem Ersteher und dem Pfandrechtsgläubiger zustande, wobei letzterer durch den Gerichtsvollzieher vertreten wird.) Voraussetzung einer wirksamen A. ist die Verstrickung der Sache und die Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften der Versteigerung (insbesondere der Verpflichtung zur Leistung nur gegen Barzahlung, § 817 II ZPO).
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