Ablieferung

(§ 817 II ZPO) ist bei der Versteigerung einer gepfändeten (beweglichen) Sache die Übereignung an den Ersteigerer kraft hoheitlicher Gewalt Zug um Zug gegen Barzahlung. Mit der A. erlöschen alle Rechte an dem Gegenstand, der Erwerber ist nicht Rechtsnachfolger des alten Eigentümers, sondern erwirbt das Eigentum originär. (Anders aber beim Pfandrechtsverkauf nach den §§ 1233 ff. BGB: Nach §§ 1242, 1244 BGB wird das Eigentum hier rechtsgeschäftlich, also nach den §§ 929 ff. BGB übertragen. Sowohl Kaufvertrag als auch Übereignung kommen zwischen dem Ersteher und dem Pfandrechtsgläubiger zustande, wobei letzterer durch den Gerichtsvollzieher vertreten wird.) Voraussetzung einer wirksamen A. ist die Verstrickung der Sache und die Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften der Versteigerung (insbesondere der Verpflichtung zur Leistung nur gegen Barzahlung, § 817 II ZPO).

ist die Leistung eines Gegenstands durch eine Person an eine Person, insbesondere die von Übereignungswillen begleitete Verschaffung des unmittelbaren Besitzes des Ersteigerers durch den Gerichtsvollzieher (§817 ZPO). Sie erfolgt nach dem Zuschlag und nur gegen Barzahlung. Sie verschafft kraft hoheitlicher Gewalt Eigentum.

einer durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigerten Sache (§§ 815 ff. ZPO) ist die Übereignung an den Ersteigerer. Sie geschieht durch den Gerichtsvollzieher, der den Staat vertritt, kraft hoheitlicher Gewalt, indem er dem Ersteigerer mit Übereignungswillen den unmittelbaren Besitz verschafft. Die A. darf nur gegen Barzahlung geschehen. Der A. geht der Zuschlag voraus (§ 817 ZPO).




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