Scheingeseilschaftliegt vor, wenn eine rechtlich nicht bestehende (z.B. nichtige) Handelsgesellschaft gleichwohl am Geschäftsverkehr teilnimmt. Gutgläubige Geschäftspartner werden dadurch geschützt, dass diejenigen Personen, die durch ihr Verhalten den Anschein erweckten, es bestehe eine Handelsgesellschaft, wie Gesellschafter persönlich haften (BGHZ 17, 13). Faktische Gesellschaft, Scheinkaufmann.
Weitere Begriffe : Güterstand | Verfassungsgericht | Vermittlungsverfahren, notarielles |
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