ScheingesellschaftWird der Anschein erweckt, es bestehe eine Handelsgesellschaft, obwohl sie in Wirklichkeit, insbes. wegen Fehlens oder Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags, nicht besteht, so werden gutgläubige Dritte, die mit der Gesellschaft in Rechtsverkehr treten, dadurch geschützt, dass die Gesellschafter der Sch. sich so behandeln lassen müssen, als bestünde die Gesellschaft wirklich. Insbes. haften sie für die Verbindlichkeiten persönlich und unmittelbar gemäß § 128 HGB. Faktische Gesellschaft.
Weitere Begriffe : Auskunftsrecht des Aktionärs | Radioaktive Stoffe | Anstaltsunterbringung |
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