Schiedsamt

Soziale Krankenversicherung: Die kassenärztlichen Vereinigungen (in denen die als Kassenärzte zugelassenen Ärzte Mitglieder sind) und die Landesverbände der sozialen Krankenversicherungen bilden gemeinsame Landesschiedsämter für die kassenärztliche Versorgung. Sie sollen den Abschluss der zwischen den beiden Körperschaften abzuschliessenden Gesamtverträge (die z.B. die Vergütungssysteme festlegen) ermöglichen, sofern auf unmittelbarem Wege keine Einigung zwischen ihnen erreicht werden kann. Entsprechende Schiedsämter gibt es für die kassenzahnärztliche Versorgung, ferner für beide Bereiche auf Bundesebene (§§ 368aff. Reichsversicherungsordnung).

S. ist in manchen Ländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen) die gesetzliche Bezeichnung für die gemeindliche Schiedsstelle; s. a. Schiedsperson. Zum S. der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen s. Kassenarzt, Vertragsarzt.




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