Schiedsstelle

1) Beim Deutschen Patentamt besteht eine S. für Arbeitnehmererfindungen, die für diesbezügliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zuständig ist. - 2) Beim Entschädigungsfonds für Schäden an Kraftfahrzeugen (bei denen das den Schaden verursachende Fahrzeug entweder nicht ermittelt werden kann oder nicht haftpflichtversichert ist) besteht eine Sch., die in Streitfällen zwischen dem Entschädigungsfonds und den Ersatzberechtigten eine gütliche Einigung herbeizuführen versuchen soll (§ 14 Pflichtversicherungsgesetz).

ist die außergerichtliche Streitschlichtungssteile (z.B. Hess. Schiedsamtsgesetz vom 1. 10. 1944). Lit.: Schulte, G., Taschenlexikon für Schiedsämter und Schiedsstellen, 5. A. 2003, 6. A. 2007

Die S., in manchen Ländern (z. B. Nordrhein-Westfalen und Hessen) auch Schiedsamt bezeichnet, ist eine von der Gemeinde eingerichtete Stelle mit der Aufgabe, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten durch gütliche Einigung der Parteien beizulegen. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist freiwillig. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet aber die Zwangsvollstreckung statt. Die Aufgaben der S. werden von einer Schiedsperson (früher Schiedsmann, in Sachsen Friedensrichter) wahrgenommen. Einrichtung, Besetzung und Verfahren der S. regelt das Landesrecht (s. die Zusammenstellung Schönfelder, Deutsche Gesetze, § 380 StPO, Anm. 2). Die Länder können ferner nach § 15 a EGZPO eine obligatorische Streitschlichtung vor einer S. vorsehen (Schlichtung, 2). In Strafsachen nehmen die S. die Aufgaben der Vergleichsbehörde nach § 380 StPO wahr (Vergleich, Vergleichsbehörde in Privatklagesachen; Schiedsperson).




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