Schiedsgerichtshof, StändigerZur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Völkerrechtssubjekten durch unbeteiligte Dritte besteht neben zahlreichen auf bilateralen oder multilateralen Abkommen beruhenden Schiedsgerichten seit der Ersten und zweiten Haager Friedenskonferenz (1899, 1907) der St. Sch. im Haag. Jeder der Vertragsstaaten benennt 4 zum Schiedsrichteramt qualifizierte Persönlichkeiten, die in einer Liste geführt werden. Rufen zwei Streitteile den St. Sch. an, so wählen sie aus dieser Liste je zwei Persönlichkeiten aus, von denen aber nur eine die Staatsangehörigkeit des Streitteiles haben darf. Die Ausgewählten bestimmen aus der Liste einen fünften Schiedsrichter als Vorsitzenden. Eine Verpflichtung, bei Vorliegen einer Streitigkeit den St. Sch. anzurufen (sog. „Obligatorium“), besteht nur, soweit sie einzelvertraglich begründet ist. Von 1900 bis 1958 hat der St. Sch. nur 24 Schiedssprüche gefällt. Der St. Sch. ist zu unterscheiden vom Internationalen Gerichtshof.
Weitere Begriffe : Gläubigerbenachteiligung | Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung | Aufenthaltserlaubnis |
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