SchlechtwetterzeitAls Schlechtwetterzeit wird im Recht der Arbeitsförderung die Zeit vom 1. 12. bis zum 31. 3. bezeichnet (§ 175 I SGB III); im Baugewerbe und anderen von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Wirtschaftszweigen können für die Schlechtwetterzeit unter Umständen zusätzliche Leistungen nach dem SGB III in Anspruch genommen werden (Mehraufwands-Wintergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld).
Weitere Begriffe : Instandhaltung | Notenmonopol | Abstrakte Schadensberechnung |
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